1: Die 1&1 Vereinswahl auf Gooding.de bringt Geld in die Vereinskassen
2: Stiftung „help and hope“ vergibt wieder Förderpreise im Gesamtwert von 30.000 Euro
3: Viele bewegen viel - auch Helfer brauchen Helfer
4: Deutscher Engagementpreis: Sabine Postel schlägt Wolkenschieber Gala vor
5: Bundesrat hat der Förderung des ehrenamtlichen Engagements zugestimmt
6: Bundestag beschließt Stärkung des Ehrenamtes
7: Spendenjahr 2012: Trends und Prognose
8: Umstellung der Euro-Zahlverfahren bis Februar 2014
9: Nach Kreuzbandriss kein Schmerzensgeld von gastgebendem Verein
10: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen
11: Großes Engagement, großes Risiko
13: Ist Tiervermittlung von Tierschutzorganisationen gewerbliche Tätigkeit?
14: Konzentration der Vereinsregister in Sachsen
15: 91.000 Sportvereine können Softwarespenden von Microsoft erhalten
17: Haftungserleichterungen zum Schutz von Ehrenamtlichen im Verein/Verband geplant
18: Ehrenamtliche Vorstände aus der Haftung
19: Anmeldungen zum Vereinsregister auch elektronisch ermöglichen
20: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht?
21: Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
22: Bußgeld-Fundraising: Informationen und Adressen
23: Spendendosenaktionen: Sammeln in Ladengeschäften
24: Haftung von Vereinsvorständen
25: Sieg für seriöse Luftretter
30: Reiserecht gilt auch im Ferienlager
31: Kein Religionsprivileg mehr
32: Gesetz zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit
33: Verband muss Sportverein aufnehmen
34: Schiedsgerichtsklausel in Satzungen
35: Steuerabzugsfähigkeit für Mitgliedsbeiträge
36: Neue Spendenbescheinigungen
37: Stifterverband setzt sich für Neuregelung des Stiftungsrechts ein
38: Spendenaufrufe per Telefon
40: Reform des Stiftungsrechts
41: Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss zum Stiftungssteuerrecht an
42: Vorschläge für die Reform des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts
43: Fernabsatzgesetz gilt seit Juli 2000 in Kraft
44: Neuordnung des Spendenrechts seit dem 1. Januar 2000
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Der Kläger des Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammeltransporten je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist.
Der klagende Verein hatte darauf abgestellt, dass seine Aktivitäten weder als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts noch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen seien, da er weder zu Gewerbszwecken noch zur Gewinnerzielung tätig sei.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der klagende Verein werde aber wirtschaftlich tätig, da er innerhalb Deutschlands die Abgabe von Hunden gegen Entgelt anbiete. Überdies weiche die erhobene Schutzgebühr von 270 Euro nicht wesentlich von den Preisen auf dem freien Markt ab, so dass der klagende Verein mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit Züchtern und Händlern konkurriere.
Hinsichtlich des deutschen Tierschutzrechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats einzulegen.
Az: 1 A 31/10
21.09.2011
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